Über die Stiftung der Nachbarschaftshilfe

Die NACHBARSCHAFTSHILFE Rhein-Sieg e.V. ist eine bürgernahe soziale Einrichtung. Sie leistet Hilfe zur Selbsthilfe und bietet sozialschwachen und in Not geratenen Mitmenschen günstige Waren zum Verkauf an. Damit die Erlöse aus dem Verkauf langfristig und nachhaltig für einen guten Zweck verwendet werden können, hat die Nachbarschaftshilfe im Jahr 2012 eine eigene Stiftung des privaten bürgerlichen Rechts gegründet. Als „Stiftung der Nachbarschaftshilfe“ bestehen wir aus einem Kuratorium und einem Vorstand, der die Geschäfte der Stiftung führt. Gemeinsam haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, Projekte entsprechend unseres Satzungszweckes und unserer Förderrichtlinien im gesamten Rhein-Sieg-Kreis zu unterstützen.

 

Unsere Ziele:

Die Stiftung der Nachbarschaftshilfe hat es sich zum Abbau von sozialer Ungerechtigkeit zum Ziel gesetzt, Mittel für die Förderung der Bildung, Erziehung und Ausbildung
Arbeitssuchenden | Empfängern staatlicher Transferleistungen | kinderreichen Familien | Alleinerziehenden | geflüchteten Menschen | sowie Aus- und Übersiedlern
zur Verfügung zu stellen. In besonderen Einzelfällen sind auch Stipendien möglich.

Hierbei legen wir zudem großen Wert auf die Berücksichtigung internationaler Gesinnungen und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung.

Förderungskriterien:

Förderungskriterien:

Gefördert werden natürliche oder juristische Personen. Bei Letzteren muss es sich jedoch um Projekte handeln, die der Förderkonzeption der Stiftungssatzung entsprechen. Der Wohnsitz bzw. der Sitz der juristischen Person soll im Rhein-Sieg-Kreis gelegen sein.

Die natürlichen Personen müssen die Förderfähigkeit im Sinne des Stiftungszwecks nachweisen. Die juristischen Personen müssen nachweisen, dass sie die fachlichen Voraussetzungen für die geplanten Maßnahmen, Veranstaltungen und Projekte erfüllen, die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten, gemeinnützige Ziele verfolgen, eine angemessene Eigenleistung erbringen und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. In begründeten Einzelfällen kann von der Erbringung eines Eigenanteils abgesehen werden.

Nicht gefördert werden zum Zeitpunkt der Entscheidung abgeschlossene Maßnahmen, Baukosten, öffentlich rechtliche Pflichtaufgaben, vereinsinterne Veranstaltungen, Betriebs- und Verwaltungskosten, Personal und Reisekosten, sofern sie nicht Bestandteil eines Gesamtprojekts sind, Projekte/Maßnahmen, die den Grundsatz der Sparsamkeit nicht berücksichtigen, Kapitalausstattung anderer Stiftungen, Deckung von allgemeinen, laufenden Kosten sowie Förderung von rein wissenschaftlichen Vorhaben.

Antrags- und Bewilligungsverfahren:

Antrags- und Bewilligungsverfahren:

Anträge werden schriftlich und im Übrigen formlos beim Vorstand der Stiftung eingereicht. Sie müssen eine Darstellung des Vorhabens, einen Kosten- und Finanzierungsplan sowie die genaue Anschrift des Antragstellers mit Kontoverbindung enthalten. Über die Anträge entscheidet die Stiftung. Ablehnungen von Anträgen werden nicht begründet. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Der Schriftwechsel wird mit der Stiftung geführt. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden sein. Die Auszahlung erfolgt durch die Stiftung direkt. Der Zuwendungsempfänger bestätigt unverzüglich den Erhalt der Mittel und erklärt, sie entsprechend dem Antrag und dem Zuwendungsbescheid zu verwenden. Nach Abschluss einer unterjährigen Maßnahme ist innerhalb von 6 Wochen eine Abrechnung, bei überjährigen Maßnahmen eine Zwischenabrechnung über die geförderte Maßnahme, gegenüber der Stiftung in Form eines Verwendungsnachweises vorzunehmen. Dieser soll eine Übersicht der Ausgaben und auch evtl. Einnahmen enthalten. Die Stiftung kann bei Bedarf auch auf einer detaillierten Nachprüfung bestehen.

Macht der Zuwendungsempfänger falsche Angaben oder hält er die Auflagen nicht ein, ist die Stiftung berechtigt, eine bewilligte Zuwendung nicht auszuzahlen, zu kürzen oder eine bereits ausgezahlte Zuwendung zurückzufordern. Die Stiftung ist berechtigt, in ihrem Geschäftsbericht oder in anderen Veröffentlichungen über Fördermaßnahmen zu berichten.

Das Logo der Stiftung bzw. ein besonderer Hinweis auf die Stiftung ist nach Rücksprache mit dem Zuwendungsgeber in geeigneter Form zu verwenden.

Pflichten des Förderempfängers:

Pflichten des Förderempfängers:

Bewilligungen sind grundsätzlich projektbezogen/zweckbezogen und können mit Auflagen verbunden sein. Der Bewilligungsempfänger ist verpflichtet, die Zustimmung der Stiftung für jede Änderung des Verwendungszwecks einzuholen. Die Fördermittel müssen wirtschaftlich, sparsam und ausschließlich für den bewilligten Zweck eingesetzt werden.

Bei unzutreffenden Angaben im Kosten- und Finanzierungsplan, bei Zweckfehlverwendung oder bei Nichteinhalten der Stiftungsauflage kann eine bewilligte Förderung teilweise oder ganz zurückgehalten bzw. zurückgefordert werden. Dies geschieht ebenso bei Nicht-Vorlage eines Verwendungsnachweises (Rechnungskopie), der nach Abschluss der geförderten Maßnahme der Stiftung unaufgefordert vorzulegen ist.

Pflichten des Geförderten

Öffentlichkeitsarbeit:

Öffentlichkeitsarbeit:

Die geförderte Person soll sich um eine mediengerechte Darstellung der Stiftungsförderung bemühen. In diesem Zusammenhang sind die Möglichkeiten eines öffentlichkeitswirksamen Auftritts der Stiftung zu prüfen. Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen von Veröffentlichungen über Fördermaßnahmen zu berichten und hierbei ihr zur Verfügung gestelltes Fotomaterial zu verwenden.

Der Antragsteller hat folgende Erklärung vor Mittelabgabe abzugeben:

  • Die im Förderantrag gemachten Angaben sind vollständig und wahrheitsgemäß erfolgt. Der Antragsteller informiert die Stiftung unverzüglich bei einer wesentlichen Änderung der Sachlage (z.B. Projekt kommt nicht zustande, maßgebliche Änderungen im Kosten- und Finanzierungsplan.
  • Im Falle einer Bewilligung verpflichtet sich der Förderempfänger die Fördermittel wirtschaftlich, sparsam und ausschließlich für den bewilligten Zweck einzusetzen.
  • Für jede Änderung des Verwendungszwecks ist die Zustimmung der Stiftung einzuholen.
  • Nach Abschluss der geförderten Maßnahme wird der Stiftung unaufgefordert ein Verwendungsnachweis (mit Rechnungskopien) vorgelegt; ebenso digitales Fotomaterial, welches die Maßnahme dokumentiert (falls vorhanden) sowie Kopien von evtl. Pressepublikationen.
  • Der Förderempfänger prüft die Möglichkeit eines öffentlichkeitswirksamen Auftritts und stimmt diesen mit dem Stiftungsmanagement ab.
  • Der Stiftung zu Verfügung gestellte Fotos dürfen von ihr im Rahmen von Veröffentlichungen verwendet werden. Zu diesem Zweck wird der Stiftung an den eingereichten Fotos widerruflich und unentgeltlich das Recht eingeräumt, diese in Medien wie dem Internet, sozialen Netzwerken oder Werbebroschüren ganz oder teilweise Dritten einzuräumen oder an Dritte zu übertragen.

Der Antragsteller gewährleistet:

  • dass er Inhaber aller Rechte einschließlich der Rechte sämtlicher Beteiligter (Fotograf und Dargestellte) an den eingereichten Fotos ist,
  • dass die eingereichten Fotos keine Rechte Dritter verletzen, insbesondere Persönlichkeitsrechte.


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